RS Vwgh 2006/3/20 2002/17/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53a Abs1;
AVG §53a Abs2;
GebAG 1975 §38;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall sind die Ansprüche des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger im Jahr 1995 gegenständlich. Mangels entgegenstehender Übergangsvorschriften ist für den Fall einer Änderung der Rechtslage zwischen der Entstehung des Anspruches und der bescheidmäßigen Erledigung zur Festsetzung der Höhe des Anspruches davon auszugehen, dass für die Beurteilung des Anspruches die zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltende Rechtslage maßgeblich ist. Auch allfällige Verfahrensvorschriften für die Geltendmachung des Anspruches oder für das Verfahren zu seiner bescheidmäßigen Erledigung wären in jener Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Setzung der entsprechenden Verfahrenshandlungen (bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem Verfahrenshandlungen zu setzen gewesen wären) gegolten haben. Dies ist im vorliegenden Beschwerdefall allenfalls insofern von Bedeutung, als der ausdrückliche Verweis auf § 38 Gebührenanspruchsgesetz erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 in § 53a Abs. 1 AVG eingefügt wurde. Nach § 53a Abs. 2 AVG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 158/1998 war der Anspruch nach Abs. 1 aber ebenfalls binnen zwei Wochen nach Abschluss der Tätigkeit vom Sachverständigen mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, die ihn tatsächlich in Anspruch genommen hatte.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002170023.X02

Im RIS seit

26.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten