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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §53a Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall bestand zum Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Tätigkeit im Jahre 1995 der Anspruch eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 53a Abs. 1 AVG auf Gebühren, und zwar "unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige und Dolmetscher im gerichtlichen Verfahren" (§ 53a Abs. 1 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998). Abgesehen davon, dass den seither ergangenen Novellen zum AVG keine Regelung zu entnehmen ist, dass eine Anwendung novellierter Bestimmungen auch auf bereits entstandene Ansprüche vorzunehmen wäre (vgl. insbesondere § 82 Abs. 6 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998), bestand der Anspruch des Sachverständigen auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen, die Gebührenfestsetzung betreffenden Bescheides, der am 2. Jänner 2002 zugestellt wurde, in vergleichbarer Weise, nämlich "nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975" (§ 53a Abs. 1 AVG zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001, die sich insofern nicht von der Rechtslage nach der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 unterscheidet).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002170023.X03Im RIS seit
26.04.2006