RS Vwgh 2006/3/20 2003/17/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E02202000
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/05 Sonstiges Zollrecht

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art244;
AEG 1994 §1 Abs5;
BAO §212a;
EURallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0227 E 27. September 1999 VwSlg 7443 F/1999 RS 1

Stammrechtssatz

Auf Grund der nationalen Bestimmung des § 1 Abs 5 AEG 1994 ist im Aussetzungsverfahren betreffend Rückforderung von Ausfuhrerstattungen Art 244 ZK 1992 anzuwenden. Die nationalen Bestimmungen über die Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach § 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese Art 244 ZK 1992 nicht entgegenstehen oder Art 244 ZK 1992 keine Regelung enthält und eine solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen wird.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003170259.X01

Im RIS seit

18.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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