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57/03 PensionskassenrechtNorm
BPG 1990 §3 Abs1 Z2 idF 1996/754;Rechtssatz
Die Wendung "zusätzlich können variable Beiträge bis zur Höhe der vom Arbeitgeber verpflichtend zu entrichtenden Beiträge vorgesehen werden" wurde durch die Novelle (unter anderem) des BPG, BGBl. Nr. 754/1996, dem § 3 Abs. 1 Z 2 hinzugefügt. Aus den Erläuternden Bemerkungen hiezu (387 Blg. NR 20. GP, 12) ergibt sich die Absicht des Gesetzgebers, einer "fixen" Beitragszahlung die Möglichkeit zusätzlicher variabler Beitragszahlungen hinzuzufügen. Davon ausgehend entspricht aber eine Beitragsleistung dergestalt, dass sie ausschließlich in einer festen Relation zu variablen Entgelten oder Entgeltbestandteilen erfolgt, nicht dem Gesetz, das zwingend (arg.: "zusätzlich") eine Beitragsleistung in fester Relation zu laufendem Entgelt oder Entgeltbestandteilen vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005170239.X02Im RIS seit
05.07.2006