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L34009 Abgabenordnung WienNorm
LAO Wr 1962 §54 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/17/0261 E 20. März 2006Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 25. April 2005, 2005/17/0034) müssen die im § 7 Abs. 1 WAO genannten Schwierigkeiten der Einbringung auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen sein; das tatbestandsmäßige Verschulden kann in einem vorsätzlichen oder einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten ist dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, auf Grund derer ihm die Erfüllung der auferlegten Verpflichtung unmöglich gewesen ist. Aufgabe des Geschäftsführers ist es nach der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei dann, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze. Die Ausführungen zur Uneinbringlichkeit gelten entsprechend auch für die hier maßgebliche Voraussetzung, dass die Abgabe nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005170260.X03Im RIS seit
18.04.2006Zuletzt aktualisiert am
02.10.2013