RS Vwgh 2006/3/20 2003/17/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2006
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Index

L37169 Kanalabgabe Wien
L82309 Abwasser Kanalisation Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7;
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §12 Abs3;
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §13 idF 1994/016;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0078

Rechtssatz

Nach § 12 Abs. 3 KKG sind die Wassermengen, die aus einer Eigenwasserversorgungsanlage, welche neben der öffentlichen Wasserversorgung besteht, bezogen werden, bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese zusätzlichen Wassermengen nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden. Das bedeutet aber, dass auch in diesem Fall jedenfalls eine Abwassergebühr zu entrichten ist, nämlich in Relation zu der von der öffentlichen Wasserversorgung bezogenen Wassermenge, allenfalls reduziert nach § 13 KKG. Im hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1985, 85/17/0008, wird dazu ausgeführt, dass gegen die Verschiedenartigkeit der Verfahrensweisen nach § 12 Abs. 3 KKG und § 13 KKG sowie der Voraussetzungen bei der Berücksichtigung des Nachweises unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine Bedenken bestünden, weil im Falle des § 12 Abs. 3 KKG der Nachweis der Nichteinleitung von Eigenwasser in der Regel einfach zu erbringen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003170077.X04

Im RIS seit

19.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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