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L37169 Kanalabgabe WienNorm
B-VG Art7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0078Rechtssatz
Nach § 12 Abs. 3 KKG sind die Wassermengen, die aus einer Eigenwasserversorgungsanlage, welche neben der öffentlichen Wasserversorgung besteht, bezogen werden, bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese zusätzlichen Wassermengen nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden. Das bedeutet aber, dass auch in diesem Fall jedenfalls eine Abwassergebühr zu entrichten ist, nämlich in Relation zu der von der öffentlichen Wasserversorgung bezogenen Wassermenge, allenfalls reduziert nach § 13 KKG. Im hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1985, 85/17/0008, wird dazu ausgeführt, dass gegen die Verschiedenartigkeit der Verfahrensweisen nach § 12 Abs. 3 KKG und § 13 KKG sowie der Voraussetzungen bei der Berücksichtigung des Nachweises unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine Bedenken bestünden, weil im Falle des § 12 Abs. 3 KKG der Nachweis der Nichteinleitung von Eigenwasser in der Regel einfach zu erbringen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003170077.X04Im RIS seit
19.04.2006