RS Vwgh 2006/3/21 2004/01/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2006
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs4;

Rechtssatz

Der Hauptwohnsitzmeldung eines Einbürgerungswerbers kommt zwar Indizwirkung zu, eine Bindung der Staatsbürgerschaftsbehörde an eine solche besteht jedoch in keine Richtung, also weder in dem Sinne, dass das Fehlen einer polizeilichen Meldung die Existenz eines Hauptwohnsitzes ausschließt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2004, 2002/01/0064 und 2002/01/0496, jeweils mwN), noch dass aufgrund einer aufrechten Hauptwohnsitzmeldung in jedem Fall von einer tatsächlichen Aufrechterhaltung des Hauptwohnsitzes durch den Verleihungswerber auszugehen ist (Hinweis E 29. Juni 2004, 2003/01/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004010266.X03

Im RIS seit

12.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten