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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Hauptwohnsitzmeldung eines Einbürgerungswerbers kommt zwar Indizwirkung zu, eine Bindung der Staatsbürgerschaftsbehörde an eine solche besteht jedoch in keine Richtung, also weder in dem Sinne, dass das Fehlen einer polizeilichen Meldung die Existenz eines Hauptwohnsitzes ausschließt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2004, 2002/01/0064 und 2002/01/0496, jeweils mwN), noch dass aufgrund einer aufrechten Hauptwohnsitzmeldung in jedem Fall von einer tatsächlichen Aufrechterhaltung des Hauptwohnsitzes durch den Verleihungswerber auszugehen ist (Hinweis E 29. Juni 2004, 2003/01/0169).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004010266.X03Im RIS seit
12.05.2006Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013