Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art6 Abs3;Rechtssatz
Der Hauptwohnsitz einer Person ist gemäß Art. 6 Abs. 3 B-VG dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen (zur Maßgeblichkeit dieser Hauptwohnsitzdefinition für das Staatsbürgerschaftsrecht vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, 2002/01/0081). Im vorliegenden Fall hat der Fremde, ein pakistanischer Staatsangehöriger, seit dem Jahr 1991 die weitaus überwiegende Zeit in Österreich gelebt, gearbeitet und diese Lebensgestaltung jeweils auch nach den Aufenthalten bei seiner Familie in Pakistan beibehalten. Ausgehend davon lässt sich allein aus dem Umstand, dass der Fremde während der Zeiten seiner (seinen Behauptungen zufolge branchenbedingten) Winterarbeitslosigkeit (bzw. während eines länger dauernden Krankenstandes) seine Frau und seine Kinder in Pakistan besuchte, nicht ableiten, der Fremde habe nicht einmal in jenen Zeiten, in denen er sich in Österreich aufhielt, die Absicht gehabt, hier einen Hauptwohnsitz zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004010266.X01Im RIS seit
12.05.2006Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013