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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §23 Abs3 idF 2003/I/101;Rechtssatz
Gemäß § 23 Abs. 3 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG-Novelle 2003) gilt eine Zurückziehung des Asylantrages im Stadium der Berufung als Zurückziehung der Berufung. Diese Regelung ist nach der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 3 AsylG auch auf Verfahren anzuwenden, in denen der Asylantrag - wie im vorliegenden Fall - bis zum 30. April 2004 (also bis zum Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003) gestellt worden ist. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag am 5. Dezember 2005 zurückgezogen, womit schon deshalb seine Berufung nach der dargestellten Rechtslage als zurückgezogen gilt. Dadurch ist die mit der vorliegenden Beschwerde geltend gemachte Pflicht zur Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates über die Berufung nach Einbringung der Säumnisbeschwerde in anderer Weise als durch ihre Erfüllung (durch Nachholung der versäumten Entscheidung) weggefallen, weshalb die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 24. Juni 1999, Zl. 98/20/0395, mwN, daran anschließend etwa die hg. Beschlüsse vom 11. Juni 2002, Zl. 2001/01/0556, vom 3. Dezember 2003, Zl. 2002/01/0589, und vom 23. September 2004, Zl. 99/21/0012).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005010328.X01Im RIS seit
26.06.2006Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010