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41/01 SicherheitsrechtNorm
SMG 1997 §28;Rechtssatz
Nach den Behauptungen des von der Amtshandlung Betroffenen ist diesem im Zuge der Amtshandlung ua. - unter Verwendung diverser Schimpfwörter - vorgeworfen worden, er müsse ein "Drogenhändler" sein. Die damit im Zusammenhang stehende Untersuchung des von ihm gelenkten Fahrzeugs könnte sich davon ausgehend objektiv betrachtet nicht auf das Auffinden und Sicherstellen von Suchtgift beschränkt haben, das (bloß) dem eigenen Gebrauch des von der Amtshandlung Betroffenen diene. Von daher wäre das Tätigwerden der Beamten nach den Behauptungen des Betroffenen jedenfalls auch darauf gerichtet gewesen, einen - von ihnen vermuteten - gefährlichen Angriff des Betroffenen (insbesondere in Richtung § 28 SMG) zu beenden, was als Maßnahme der Gefahrenabwehr der Sicherheitspolizei zuzuordnen wäre (zu einem vergleichbaren Fall siehe das hg. Erkenntnis vom 8. März 1999, Zl. 98/01/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003010596.X03Im RIS seit
14.04.2006