RS Vwgh 2006/3/21 2002/11/0156

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Veröffentlicht am 21.03.2006
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §112 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 §11 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 §7 Abs1;

Rechtssatz

Der Ansicht, dass die im § 11 Abs. 3 der Satzung vorgesehene Einbehaltung von Gutschriften einer gesetzlichen Grundlage entbehre, ist entgegenzuhalten, dass das ÄrzteG 1998 eine Rückerstattung von Beiträgen bei einer Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 nicht ausdrücklich vorsieht und nach der Judikatur des VfGH offensichtlich die gesamte Regelung der Rückerstattung von Beiträgen unbedenklich in das Ermessen des Satzungsgebers gestellt ist (Hinweis VfGH E 24. September 1990, VfSlg 12431). Die Ansicht, dass die Einbehaltung von Gutschriften unsachlich sei, weil sie die ausscheidenden Fondsmitglieder gegenüber den im Wohlfahrtsfonds verbleibenden und die Zusatzleistung in Anspruch nehmenden Fondsmitgliedern ohne ersichtlichen Grund schlechter stelle, teilt der VwGH ebenfalls nicht, zumal es den Fondsmitgliedern frei steht, ob sie von der Möglichkeit der Antragstellung iSd § 7 Abs. 1 der Satzung Gebrauch machen oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002110156.X04

Im RIS seit

03.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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