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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Wurde der Bescheid der Behörde, mit dem gemäß §§ 9 Abs. 1 und 17 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 die Eignung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst mit "tauglich" festgestellt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, hat dies zur Folge, dass der Wehrpflichtige im Lichte des § 42 Abs. 3 VwGG, wonach durch die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor dessen Erlassung befunden hat, zur Präsenzdienstleistung einberufen wurde, ohne für "tauglich" erklärt worden zu sein. Dies ist inhaltlich rechtswidrig, weil für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehls nach § 24 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend ist (Hinweis E 24. März 2005, 2005/11/0017).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005110213.X01Im RIS seit
03.05.2006