RS Vwgh 2006/3/21 2005/11/0213

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Veröffentlicht am 21.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
WehrG 2001 §17 Abs2;
WehrG 2001 §20 Abs1;
WehrG 2001 §24 Abs1;
WehrG 2001 §9 Abs1;

Rechtssatz

Wurde der Bescheid der Behörde, mit dem gemäß §§ 9 Abs. 1 und 17 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 die Eignung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst mit "tauglich" festgestellt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, hat dies zur Folge, dass der Wehrpflichtige im Lichte des § 42 Abs. 3 VwGG, wonach durch die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor dessen Erlassung befunden hat, zur Präsenzdienstleistung einberufen wurde, ohne für "tauglich" erklärt worden zu sein. Dies ist inhaltlich rechtswidrig, weil für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehls nach § 24 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend ist (Hinweis E 24. März 2005, 2005/11/0017).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005110213.X01

Im RIS seit

03.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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