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25/01 StrafprozessNorm
SMG 1997;Rechtssatz
Behördenhandeln im Rahmen der Straßenpolizei und im Dienste der Strafjustiz gehört nicht zur Sicherheitspolizei und damit nicht zur "Sicherheitsverwaltung" nach dem SPG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 99/01/0427, einerseits und den hg. Beschluss vom 25. März 2003, Zl. 2002/01/0252, andererseits). Dass die Beamten gegen jemanden nach der StVO bzw. primär nach den § 139 ff. StPO einschritten, weil sie bei ihm Suchtgift vermuteten, schließt es freilich nicht aus, dass ihrer Amtshandlung eine sicherheitspolizeiliche Komponente innewohnte und dass sie solcherart zumindest auch Aufgaben der Sicherheitsverwaltung besorgten. Das wäre jedenfalls dann anzunehmen, wenn sie Maßnahmen gesetzt hätten, die in einzelnen Bestimmungen des dritten Teils des SPG ihre Grundlage finden sollten (vgl. zu derartigen Konstellationen, jeweils in Bezug auf § 40 SPG, das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0018, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1998, VfSlg. 15.372). Unabhängig davon wäre ein sicherheitspolizeilicher Aspekt aber auch dann anzunehmen, wenn das fragliche Organhandeln insgesamt die Wahrnehmung einer sicherheitspolizeilichen Aufgabe im Sinn des zweiten Teils des SPG (vgl. insbesondere die Aufgaben nach § 20 leg. cit.) erkennen ließe (vgl. in diesem Sinn abermals den schon zuvor erwähnten hg. Beschluss vom 25. März 2003, Zl. 2002/01/0252). Als derartige Aufgabe ist im gegebenen Zusammenhang an die Gefahrenabwehr im Verständnis des § 21 SPG zu denken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003010596.X02Im RIS seit
14.04.2006