RS Vwgh 2006/3/21 2005/01/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2006
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;

Rechtssatz

Es kommt allein auf das konkrete Schicksal des Fremden und nicht auf sonst übliche Gegebenheiten an. Hat der Fremde eine Reihe von risikobegründenden Faktoren ins Treffen geführt, so bedarf es insgesamt einer globalen Bewertung aller dieser Umstände in ihrer Gesamtheit. Die getrennte Beurteilung einzelner Aspekte ohne Rücksichtnahme auf andere Gesichtspunkte der Fluchtgeschichte des Fremden entspricht nicht dem Gesetz (vgl. zur Unzulässigkeit einer derartigen "isolierten Betrachtungsweise" etwa das hg. Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 2000/01/0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010247.X01

Im RIS seit

14.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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