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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Es kommt allein auf das konkrete Schicksal des Fremden und nicht auf sonst übliche Gegebenheiten an. Hat der Fremde eine Reihe von risikobegründenden Faktoren ins Treffen geführt, so bedarf es insgesamt einer globalen Bewertung aller dieser Umstände in ihrer Gesamtheit. Die getrennte Beurteilung einzelner Aspekte ohne Rücksichtnahme auf andere Gesichtspunkte der Fluchtgeschichte des Fremden entspricht nicht dem Gesetz (vgl. zur Unzulässigkeit einer derartigen "isolierten Betrachtungsweise" etwa das hg. Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 2000/01/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005010247.X01Im RIS seit
14.04.2006