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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §113;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/12/0232 E 13. September 2002 RS 1 (hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 PG (in der Fassung BGBl. Nr. 426/1985), dass die Behörde die in einem Verfahren nach der genannten Gesetzesstelle entscheidende Rechtsfrage, ob der Beamte noch zu einem zumutbaren Erwerb fähig ist, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zu lösen hat (Hinweis E 16.11.1994, 94/12/0162, sowie E 24.11.1997, 96/12/0076, mwN). Zu beachten ist allerdings, dass im Allgemeinen für das anzuwendende Verfahrensrecht (sowie die Zuständigkeit) die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend ist (Hinweis E 19.2.1993, 92/09/0106).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002110156.X01Im RIS seit
03.05.2006