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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Die beschwerdegegenständlichen Beschimpfungen durch Kriminalbeamte können - weil sie keinesfalls als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt deutbar sind - nur gemäß § 88 Abs. 2 SPG Berücksichtigung finden (vgl. in diesem Sinn die Ausführungen unter III. 6. im hg. Erkenntnis vom 29. März 2004, Zl. 98/01/0213). Der Unabhängige Verwaltungssenat ist auch darin im Recht, dass eine Beschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG nur innerhalb der Sicherheitsverwaltung in Frage kommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1999, Zl. 98/01/0169), weshalb es im vorliegenden Fall letztlich darum geht, ob die inkriminierten Beschimpfungen im Zusammenhang mit einer der Sicherheitsverwaltung zuzuzählenden Amtshandlung stattfanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003010596.X01Im RIS seit
14.04.2006