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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
HGG 2001 §26 Abs3 Z1;Rechtssatz
§ 26 Abs. 3 Z. 1 HGG 2001 normiert ua, dass das Nettoeinkommen sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit umfasst. Im vorliegenden Fall bezieht der Bf, der in einem Krankenhaus als Arzt arbeitet, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, monatlich ein Grundgehalt und zusätzliche Zahlungen beispielsweise für geleistete Nachtdienste oder Überstunden. Diese zusätzlichen "Gehaltsbestandteile" werden, da sie in jedem Monat unterschiedlich anfallen können, erst im nachhinein abgerechnet und ausbezahlt. Dieser Abrechnungsmodus kann sich aber nicht insoweit zum Nachteil des Bf auswirken, als diese Gehaltsbestandteile nicht zum Nettoeinkommen für den maßgeblichen Bezugszeitraum gerechnet würden, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind und in dessen zeitlicher Nähe sie dem Bf zugeflossen sind. Der VwGH teilt daher nicht die Auffassung der Behörde, dass nur die im Bezugszeitraum tatsächlich ausbezahlten Beträge für die Berechnung nach dem HGG 2001 heranzuziehen sind.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004110085.X03Im RIS seit
27.04.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008