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L20106 Personalüberlassung Personalzuweisung SteiermarkNorm
BEinstG §8 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall wurde der Antrag zur Zustimmung einer Kündigung eines begünstigten Behinderten mit "Für das Land Steiermark der für Personalangelegenheiten zuständige Vorstand der Stmk. Krankenanstaltengesellschaft m.b.H." gefertigt. Der erstinstanzliche Bescheid wurde an die "... Steiermärkische Krankenanstaltenges.m.b.H. ..." gerichtet, es wurde darin auf den "Antrag der Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH" Bezug genommen und er wurde auch dieser Rechtspersönlichkeit zugestellt. Die Behörde, die zutreffend erkannt hat, dass die Kündigung gemäß § 8 Abs. 1 BEinstG vom Dienstgeber vorzunehmen ist, geht einerseits davon aus, dass der Beschwerdeführer Vertragsbediensteter und damit Dienstnehmer des Landes Steiermark ist, hat jedoch andererseits die Antragslegitimation der "Steiermärkischen Krankenanstaltenges.m.b.H." als gegeben angenommen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. gemäß den Bestimmungen des Zuweisungsgesetzes zum Dienst zugewiesen sei. Außerdem sei gemäß § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes eine Aufnahme in den Landesdienst durch das jeweilige für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der Krankenanstaltengesellschaft einer Zuweisung gleichzuhalten und gemäß § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes würde das Land Steiermark durch die Organe der Krankenanstaltengesellschaft vertreten. "Damit" sei der vom Personalreferenten in Vertretung des Landes Steiermark und dem für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstand der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft unterfertigte Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gemäß § 8 BEinstG als vom Dienstgeber gestellt anzusehen. Damit hat die Behörde zwar erkannt, dass ein Antrag des Dienstgebers Land Steiermark vorlag. Sie hat diesen jedoch fälschlich der Steiermärkischen Krankenanstalten GesmbH (mitbeteiligten Partei) zugerechnet und nur dieser gegenüber einen Bescheid erlassen. Es wurde also im Ergebnis über einen Antrag abgesprochen der - so - nicht gestellt war. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004110082.X04Im RIS seit
04.05.2006