Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51i;Rechtssatz
Der Einwand, die belBeh habe die beiden Bestellungsurkunden in der durchgeführten Berufungsverhandlung nicht verlesen und sie dürfe daher gemäß § 51i zweiter Satz VStG ihre Entscheidung nicht darauf stützen, ist nicht zielführend, hat doch der Bf selbst die beiden Bestellungsurkunden im Verwaltungsverfahren vorgelegt. Sie sind eines der Hauptthemen der Verhandlung gewesen. In der Verhandlung hat der Bf zum Beweis für sein Vorbringen auch ausdrücklich auf diese Bestellungsurkunden hingewiesen. Diese Beweismittel sind somit zweifellos in der Verhandlung "vorgekommen", sodass die belBeh gemäß § 51i erster Satz VStG berechtigt war, diese Urkunden dem Berufungsbescheid zu Grunde zu legen (Hinweis E 4. September 2003, 2002/09/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003110028.X05Im RIS seit
03.05.2006Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011