RS Vwgh 2006/3/21 2003/11/0028

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Veröffentlicht am 21.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51i;

Rechtssatz

Der Einwand, die belBeh habe die beiden Bestellungsurkunden in der durchgeführten Berufungsverhandlung nicht verlesen und sie dürfe daher gemäß § 51i zweiter Satz VStG ihre Entscheidung nicht darauf stützen, ist nicht zielführend, hat doch der Bf selbst die beiden Bestellungsurkunden im Verwaltungsverfahren vorgelegt. Sie sind eines der Hauptthemen der Verhandlung gewesen. In der Verhandlung hat der Bf zum Beweis für sein Vorbringen auch ausdrücklich auf diese Bestellungsurkunden hingewiesen. Diese Beweismittel sind somit zweifellos in der Verhandlung "vorgekommen", sodass die belBeh gemäß § 51i erster Satz VStG berechtigt war, diese Urkunden dem Berufungsbescheid zu Grunde zu legen (Hinweis E 4. September 2003, 2002/09/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003110028.X05

Im RIS seit

03.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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