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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §273 Abs1;Rechtssatz
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs. 1 ASVG (als berufsunfähig gilt ein Versicherter, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist) sind andere, als diejenigen für die Zustimmung zur Kündigung nach § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004110082.X03Im RIS seit
04.05.2006