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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §55 Abs3;Rechtssatz
Wie im Falle des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2004, 2004/13/0064, 0065, 0066 und 0068, ist auch im vorliegenden Fall das vom Beschwerdeführer betonte prozessuale Verhalten im konkreten Einzelfall für die Verwirklichung des Ausschlusstatbestandes des § 55 Abs. 3 VwGG nicht entscheidend, sondern vielmehr jene Vorgangsweise, durch die er die behördliche Entscheidungspflicht über eingebrachte Erledigungsanträge in manifester Weise dazu missbraucht, Arbeitskapazität der Abgabenbehörden sinnlos zu binden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005130029.X01Im RIS seit
05.07.2006