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E1ENorm
11992E073B EGV Art73b;Rechtssatz
Auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes in einem gleichgelagerten Beschwerdeverfahren hat der EuGH mit Urteil vom 15. Juli 2004, Rechtssache C-315/02, Lenz, ausgeführt, dass die Art. 73b und 73d Abs. 1 und 3 EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und Art. 58 Abs. 1 und 3 EG) einer Regelung entgegenstehen, die es nur den Beziehern österreichischer Kapitalerträge erlaubt, zwischen einer Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25% und der normalen Einkommensteuer unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu wählen, während sie vorsieht, dass Kapitalerträge aus einem anderen Mitgliedstaat zwingend der normalen Einkommensteuer ohne Ermäßigung des Steuersatzes unterliegen. Nach dieser Entscheidung widerspricht die Anwendung des normalen Steuersatzes für Kapitalerträge aus dividendenauszahlenden Gesellschaften, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (etwa den Niederlanden) haben, dem Gemeinschaftsrecht. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken erweisen sich damit im zeitlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts als begründet. Für die Jahre vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union zum 1. Jänner 1995 kann die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf Gemeinschaftsrecht hingegen nichts für ihren Standpunkt gewinnen (vgl. für viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2000, 97/15/0208, mwN).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002J0315 Lenz VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003130080.X01Im RIS seit
28.04.2006Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011