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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Durch die unbestritten kontinuierlich über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung ist für den zu 100% beteiligten Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der abgabepflichtigen Gesellschaft zweifelsfrei gegeben. Den von der Abgabepflichtigen ins Treffen geführten Sachverhaltskomponenten, wie etwa dem Fehlen fester Arbeitszeiten oder eines dem Geschäftsführer zugewiesenen Arbeitsplatzes, ist vor dem Hintergrund des funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des Betriebes keine Bedeutung zuzubilligen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006130043.X01Im RIS seit
28.04.2006