RS Vwgh 2006/3/22 2006/13/0043

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Veröffentlicht am 22.03.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Rechtssatz

Durch die unbestritten kontinuierlich über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung ist für den zu 100% beteiligten Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der abgabepflichtigen Gesellschaft zweifelsfrei gegeben. Den von der Abgabepflichtigen ins Treffen geführten Sachverhaltskomponenten, wie etwa dem Fehlen fester Arbeitszeiten oder eines dem Geschäftsführer zugewiesenen Arbeitsplatzes, ist vor dem Hintergrund des funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des Betriebes keine Bedeutung zuzubilligen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006130043.X01

Im RIS seit

28.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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