RS Vwgh 2006/3/22 2005/13/0177

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Veröffentlicht am 22.03.2006
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter der Partei widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat (Hinweis B 15. Juni 2005, 2005/13/0043; B 26. Februar 2004, 2003/15/0145; B 27. Februar 2001, 2001/13/0024 und 0025). Fehlleistungen von Mitarbeitern stellen für den Vertreter der Partei dann ein solches unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Parteienvertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung seiner Mitarbeiter nachgekommen ist und durch geeignete Kontrollmechanismen dafür vorgesorgt hat, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen voraussichtlich rechtzeitig erkannt und deren Folgen vermieden werden können (Hinweis B 26. Februar 2004, 2003/15/0145; B 30. Oktober 2003, 2003/15/0042, sowie das zur gleich gestalteten Bestimmung des § 308 Abs. 1 BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, 2002/15/0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005130177.X02

Im RIS seit

05.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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