RS Vwgh 2006/3/22 2002/13/0023

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Veröffentlicht am 22.03.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 2. August 2000, 94/13/0259, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass unter dem Begriff Werbung ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen ist. Es ist damit ausreichend, wenn der Steuerpflichtige dartut, dass er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat. Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass "nach dem wiedergegebenen Akteninhalt" im vorliegenden Fall "kein Werbeobjekt in Form einer Werbebotschaft an eine Zielperson herangetragen" worden sei, liegt dieser Beurteilung offenbar die bereits im hg. Erkenntnis vom 26. September 2000, 98/13/0092, als verfehlt erkannte Ansicht zu Grunde, wonach mit der Bewirtung selbst ein Werbeobjekt in Form einer Werbebotschaft an eine Zielperson herangetragen werden müsse.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130023.X02

Im RIS seit

04.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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