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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §37 Abs1 Z3 idF 1993/818;Rechtssatz
Zu beachten ist, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. September 2004, 2004/14/0078, ausgeführt hat, dass Österreich im Jahr 1994 zwar noch nicht Mitglied der Europäischen Union war, aber seit 1. Jänner 1994 dem EWR angehörte. Art. 40 EWR-Abkommen bestimmt, dass der Kapitalverkehr in Bezug auf Berechtigte, die in den EG-Mitgliedstaaten oder den EFTA-Staaten (i.S.d. Art. 2b des EWR-Abkommens i.d.F. des Anpassungsprotokolls BGBl. Nr. 910/1993) ansässig sind, keinen Beschränkungen und keiner Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes der Parteien oder des Anlageortes unterliegt. Diese Bestimmung derogiert dem § 37 Abs. 1 Z 3 EStG in der ab 1994 geltenden Fassung des Steuerreformgesetzes, BGBl. Nr. 818/1993, insoweit als er im Widerspruch zum EWR-Abkommen steht, also die Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz davon abhängig macht, dass die Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft besteht. (Vgl. auch E 11. Dezember 2003, 99/14/0081.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003130080.X02Im RIS seit
28.04.2006Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011