RS Vwgh 2006/3/22 2002/13/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2006
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §6 Z8 litd;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist die Steuerpflicht von Vergütungen zu beurteilen, die die Beschwerdeführerin dafür erhalten hat, dass sie es übernommen hat, die dem Anleger zukommenden Dispositionsbefugnisse über Wertpapierdepot und Verrechnungskonto (Kauf, Verkauf, Umschichtung von Wertpapieren und Veranlagungen von Guthaben auf dem Verrechnungskonto) auf Grund vorher vereinbarter Anlagerichtlinien unter "fachgemäßer Beachtung der Geld- und Kapitalmärkte" auszuüben. Dass eine - gesondert entlohnte - Tätigkeit, die darin besteht, Anlageentscheidungen zu treffen, nicht dem Begriff der "Verwaltung von Wertpapieren" zu unterstellen ist, ist eine Rechtsansicht, die der Verwaltungsgerichtshof teilt (vgl. zum Begriffsinhalt auch Ruppe, UStG 19942, § 6, Tz. 157). Nichts anderes ergibt sich aus dem Erkenntnis vom 18. Oktober 1977, 1069/76, VwSlg 5176 F/1977. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr auch in diesem Erkenntnis die Ansicht vertreten, dass die Berechtigung, über die Vermögenswerte eines anderen (des Fonds) zu verfügen, über den Begriff der "Verwaltung von Wertpapieren" hinausgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130029.X03

Im RIS seit

28.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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