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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §6 Z8 litd;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist die Steuerpflicht von Vergütungen zu beurteilen, die die Beschwerdeführerin dafür erhalten hat, dass sie es übernommen hat, die dem Anleger zukommenden Dispositionsbefugnisse über Wertpapierdepot und Verrechnungskonto (Kauf, Verkauf, Umschichtung von Wertpapieren und Veranlagungen von Guthaben auf dem Verrechnungskonto) auf Grund vorher vereinbarter Anlagerichtlinien unter "fachgemäßer Beachtung der Geld- und Kapitalmärkte" auszuüben. Dass eine - gesondert entlohnte - Tätigkeit, die darin besteht, Anlageentscheidungen zu treffen, nicht dem Begriff der "Verwaltung von Wertpapieren" zu unterstellen ist, ist eine Rechtsansicht, die der Verwaltungsgerichtshof teilt (vgl. zum Begriffsinhalt auch Ruppe, UStG 19942, § 6, Tz. 157). Nichts anderes ergibt sich aus dem Erkenntnis vom 18. Oktober 1977, 1069/76, VwSlg 5176 F/1977. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr auch in diesem Erkenntnis die Ansicht vertreten, dass die Berechtigung, über die Vermögenswerte eines anderen (des Fonds) zu verfügen, über den Begriff der "Verwaltung von Wertpapieren" hinausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130029.X03Im RIS seit
28.04.2006