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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4;Rechtssatz
Als Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert anzusehen, die durch den Betrieb veranlasst sind (siehe etwa auch Doralt, EStG7, § 4 Tz 221, mit den dort angeführten weiteren Nachweisen, ebenso wie das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, 90/14/0034, sowie Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte2, 313, und Schögl, EU-Subventionen für die Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich steuerpflichtig, aber abpauschaliert, in RdW 1995/12, 485).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001130289.X02Im RIS seit
28.04.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013