RS Vwgh 2006/3/23 2006/16/0003

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Veröffentlicht am 23.03.2006
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E6J
32/06 Verkehrsteuern
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

61999CJ0451 Cura Anlagen VORAB;
KFG 1967 §82 Abs8;
KfzStG §4 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Das Urteil des EuGH vom 21. März 2002, Rs C-451/99, über die einzuräumende Frist für die Zulassung eines ins Inland eingebrachten Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen ist für die Steuerpflicht nach dem KfzStG nicht von entscheidender Bedeutung. Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht knüpft an die wegen Fehlens der erforderlichen Zulassung widerrechtliche Verwendung im Inland an, die vom EuGH nicht als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt wurde. Die Verpflichtung zur Zulassung im Inland war bereits mit der Einbringung des Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen ins Inland und dessen Verwendung im Inland durch den Abgabepflichtigen gegeben, die er dann in angemessener Frist vorzunehmen hatte. Für den Beginn der Steuerpflicht nach dem KfzStG ist jedoch nicht maßgebend, welche Frist zur Zulassung eines ins Inland eingebrachten Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen bestand, sondern die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0451 Cura Anlagen VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160003.X02

Im RIS seit

27.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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