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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/07/0072 E 24. März 1992 RS 1(hier nur vierter Satz)Stammrechtssatz
Den Begriff "Bescheid" verwendet das AVG in der Weise, daß er nicht definiert, sondern bereits vorausgesetzt wird. Ein Bescheid richtet sich jeweils im Unterschied zur Verordnung an individuell bestimmte Personen. Diesen gegenüber ist er zu erlassen. Daher wird zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lassen, unter anderem die Nennung eines Adressaten gezählt. Der Zustellnachweis ist kein Bestandteil eines Bescheides und daher für den Bescheidcharakter rechtsunerheblich. Wenn sich die Berufung gegen eine Erledigung richtet, welche nicht als Bescheid im Rechtssinn existent wurde, muß sie als unzulässig zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenBescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070091.X01Im RIS seit
18.04.2006Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012