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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1002;Rechtssatz
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt als Träger einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht in Betracht, sondern nur ihre Mitglieder (Hinweis E 24. Februar 2005, 2002/07/0051). Die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aber kommen nur dann als Bescheidadressaten in Betracht, wenn sie im Bescheid hinreichend bestimmt sind.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070091.X05Im RIS seit
18.04.2006Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012