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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §26 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/16/0254 E 23. März 2006 RS 1Stammrechtssatz
Die zuständige Justizverwaltungsbehörde hat über die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr selbständig und ohne Bindung an die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zu entscheiden. Es besteht allerdings eine Bindung der Justizverwaltungsbehörde an die Bemessung der Grunderwerbsteuer bzw. Erbschafts- und Schenkungssteuer, wenn diese im abgabenbehördlichen Verfahren bescheidmäßig erfolgt ist (vgl. in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, die in den Entscheidungen zu § 26 GGG angeführte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005160255.X01Im RIS seit
26.04.2006