RS Vwgh 2006/3/23 2005/16/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2006
beobachten
merken

Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §26 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/16/0254 E 23. März 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Die zuständige Justizverwaltungsbehörde hat über die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr selbständig und ohne Bindung an die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zu entscheiden. Es besteht allerdings eine Bindung der Justizverwaltungsbehörde an die Bemessung der Grunderwerbsteuer bzw. Erbschafts- und Schenkungssteuer, wenn diese im abgabenbehördlichen Verfahren bescheidmäßig erfolgt ist (vgl. in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, die in den Entscheidungen zu § 26 GGG angeführte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160255.X01

Im RIS seit

26.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten