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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §10;Rechtssatz
Eine Titelergänzungsklage nach § 10 EO dient der Feststellung des Bestehens des Vollstreckungsanspruches für den sich schon aus dem bereits bestehenden Exekutionstitel ergebenden Anspruch (Feil, Exekutionsordnung4, 135). Es soll dabei nicht ein neuer Exekutionstitel geschaffen werden, sondern es sollen nur Mängel des bestehenden Exekutionstitels, der den Erfordernissen des § 7 Abs. 1 EO nicht entspricht, beseitigt werden (Angst/Jakusch/Mohr, Exekutionsordnung14, E 1 zu § 10). Ein solches Titelergänzungsverfahren geht einem Exekutionsverfahren voraus. Die Zuständigkeit für eine solche Klage richtet sich nicht nach § 17 EO, sondern nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen (vgl. Jakusch in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung, Rz 13 zu §10). Das im Titelergänzungsverfahren ergangene Urteil ersetzt nicht den Exekutionstitel, sondern ergänzt diesen. Im Falle der Exekutionsführung sind daher als Exekutionstitel sowohl der ursprüngliche Exekutionstitel als auch das Ergänzungsurteil vorzulegen (vgl. Jakusch in Angst, a.a.O., Rz 18f zu §10).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003160505.X03Im RIS seit
27.04.2006