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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Identifizierung einer natürlichen Person erfolgt in der Regel durch die Verwendung ihres Vornamens und ihres Zunamens (Hinweis B 26. Juni 1997, 97/16/0174). Die Unterlassung der Beifügung des Vornamens ist dann ohne Bedeutung, wenn klar hervorgeht, welche Person angesprochen ist.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070091.X04Im RIS seit
18.04.2006Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012