RS Vwgh 2006/3/23 2005/07/0022

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Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §103 Abs1 lite;

Rechtssatz

Der Verweis auf den Inhalt eines Gutachtens eines Amtssachverständigen kann Projektsunterlagen iSd § 103 Abs 1 lit e WRG 1959 nicht ersetzen. Auch wenn allen am Verfahren beteiligten Personen der Inhalt der zu bewilligenden Maßnahme bekannt und das Vorhaben im Gutachten ausreichend umschrieben wäre, müsste schon aus Gründen der Nachprüfbarkeit und der Rechtssicherheit an Hand von Projektsunterlagen nachvollzogen werden können, was Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung ist. Solche Angaben können in der Regel aber nur Plänen und nicht allgemeinen verbalen Beschreibungen eines Gutachtens entnommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070022.X07

Im RIS seit

19.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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