RS Vwgh 2006/3/23 2005/07/0175

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Veröffentlicht am 23.03.2006
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138;

Rechtssatz

Bei einer von der erteilten Bewilligung abweichenden Ausführung eines Wasserbauvorhabens braucht die Behörde nicht erst das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren nach §121 WRG 1959 abzuwarten, um gegen eine solche Abweichung vorgehen zu können; vielmehr kommt auch schon im Ausführungsstadium §138 WRG 1959 zur Anwendung (Hinweis E 18.9.2002, 2000/07/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070175.X01

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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