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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121;Rechtssatz
Bei einer von der erteilten Bewilligung abweichenden Ausführung eines Wasserbauvorhabens braucht die Behörde nicht erst das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren nach §121 WRG 1959 abzuwarten, um gegen eine solche Abweichung vorgehen zu können; vielmehr kommt auch schon im Ausführungsstadium §138 WRG 1959 zur Anwendung (Hinweis E 18.9.2002, 2000/07/0086).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070175.X01Im RIS seit
18.04.2006Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018