RS Vwgh 2006/3/23 2005/07/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §39 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §103 Abs1;
WRG 1959 §105 Abs1;

Rechtssatz

Es ist Aufgabe der Behörde zu ermitteln, ob und welche Auswirkungen auf öffentliche Interessen oder auf wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter mit dem Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens einhergehen. Aus § 103 Abs 1 WRG 1959 ergibt sich keine verfahrensrechtliche Verpflichtung zur gutachterlichen Belegung des Ausbleibens von Auswirkungen auf öffentliche Interessen oder Rechte Dritter (Hinweis E 29.6.2000, 2000/07/0024). (Hier: Die belBeh forderte die Bf zur Vorlage von Berechnungen über die Auswirkungen des Hochwasserabflusses und zur Vorlage eines Nachweises über die Geringfügigkeit der Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke bzw. auf andere Wasserbenutzungen auf. Im Fehlen dieser angeforderten Unterlagen lag daher kein Mangel, der Grundlage eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG sein hätte können. Die Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages rechtfertigte daher die Zurückweisung des Antrages der Bf nicht.)

Schlagworte

Verbesserungsauftrag AusschlußBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070022.X06

Im RIS seit

19.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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