RS Vwgh 2006/3/23 2004/07/0151

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Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Allein der Spruch eines Bescheides ist maßgebend und Begründungselemente vermögen einen normativ verbindlichen Abspruch nicht zu ersetzen, weil nur der Spruch in Rechtskraft erwachsen kann. Im Zweifel ist der Spruch, der im objektiven Sinn zu verstehen ist, im Sinn des angewendeten Gesetzes auszulegen.

Schlagworte

Spruch und BegründungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070151.X04

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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