RS Vwgh 2006/3/23 2005/07/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs3;
WRG 1959 §103 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0041 E 11. Dezember 2003 RS 1(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 103 Abs 1 WRG 1959 zählt die Unterlagen auf, die einem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung anzuschließen sind, wobei diese nur soweit vorzulegen sind, als sie sich aus der Natur des Projekts nicht als entbehrlich erweisen. Bei der Frage, welche Unterlagen erforderlich sind, handelt es sich um eine Sachfrage, und es stellt das Fehlen notwendiger Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG dar. Einer mitbeteiligten Partei steht daher die Einwendung des Verfahrensmangels offen, dass der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt bzw ihr wegen fehlender Unterlagen die Möglichkeit effektiver Rechtsverteidigung genommen sei.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag BejahungFormgebrechen behebbare Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070022.X05

Im RIS seit

19.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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