RS Vwgh 2006/3/23 2004/07/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;

Rechtssatz

Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070047.X02

Im RIS seit

14.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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