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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070047.X02Im RIS seit
14.04.2006Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014