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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/09/0261 B 18. Mai 1994 RS 3(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Aus einem Bescheid muß hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine bestimmte Person gerichtet sein muß (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Auflage, S 157). Hat der in der Anschrift des Bescheides bezeichnete Rechtsanwalt für die im Bescheidkopf ausdrücklich als Arbeitgeberin genannte beschwerdeführende Partei als Rechtsvertreter den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für einen namentlich genannten Ausländer eingebracht, und sollte laut Spruchwortlaut dieser Antrag einer bescheidmäßigen Erledigung zugeführt werden, so ist damit die beschwerdeführende Partei eindeutig als Bescheidadressat erkennbar.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenBescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070091.X02Im RIS seit
18.04.2006Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012