RS Vwgh 2006/3/23 2005/07/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0261 B 18. Mai 1994 RS 3(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Aus einem Bescheid muß hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine bestimmte Person gerichtet sein muß (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Auflage, S 157). Hat der in der Anschrift des Bescheides bezeichnete Rechtsanwalt für die im Bescheidkopf ausdrücklich als Arbeitgeberin genannte beschwerdeführende Partei als Rechtsvertreter den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für einen namentlich genannten Ausländer eingebracht, und sollte laut Spruchwortlaut dieser Antrag einer bescheidmäßigen Erledigung zugeführt werden, so ist damit die beschwerdeführende Partei eindeutig als Bescheidadressat erkennbar.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070091.X02

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten