RS Vwgh 2006/3/23 2004/07/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
ZPO §411;

Rechtssatz

Die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft tritt dann ein, wenn von dem Inhalt der rechtskräftig entschiedenen Streitsache notwendig die Entscheidung eines weiteren Anspruches abhängt (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung), somit der rechtskräftig entschiedene Anspruch Vorfrage und bedingendes Rechtsverhältnis für den weiteren Anspruch ist.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070047.X04

Im RIS seit

14.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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