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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft tritt dann ein, wenn von dem Inhalt der rechtskräftig entschiedenen Streitsache notwendig die Entscheidung eines weiteren Anspruches abhängt (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung), somit der rechtskräftig entschiedene Anspruch Vorfrage und bedingendes Rechtsverhältnis für den weiteren Anspruch ist.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070047.X04Im RIS seit
14.04.2006Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014