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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Rechtskraft des Urteiles über eine Eigentumsklage wirkt nur zwischen den Streitteilen und enthebt ein solches Urteil die Verwaltungsbehörde nicht von der Verpflichtung, die Frage des Eigentums selbstständig zu prüfen, wenn sie für ihren die Rechte Dritter berührenden Bescheid eine Vorfrage bildet.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070047.X06Im RIS seit
14.04.2006Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014