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L65502 Fischerei KärntenNorm
ABGB §473;Rechtssatz
Eine Dienstbarkeit ist dann offenkundig, wenn sichtbare Einrichtungen auf dem dienenden Gut oder sonstige Einrichtungen oder Vorgänge, die man bei einiger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, das Bestehen eines solchen Rechtes vermuten lassen (Hinweis Urteil OGH 27.2.2001, 1 Ob 277/00t).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070007.X06Im RIS seit
19.04.2006