RS Vwgh 2006/3/23 2005/07/0173

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Veröffentlicht am 23.03.2006
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §1 Abs3;
AWG 2002 §15 Abs1;
AWG 2002 §15 Abs3;
AWG 2002 §73;

Rechtssatz

Aus § 15 Abs 1 und 3 AWG 2002 ergibt sich, dass als Verpflichteter eines Behandlungsauftrages nach § 73 AWG 2002 jedenfalls derjenige anzusehen ist, der eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs 3 zu verantworten hat sowie derjenige, der Abfälle entgegen dem § 15 Abs 3 sammelt, lagert oder behandelt.(Hier: Dass der Bf nicht Eigentümer der vom Behandlungsauftrag umfassten Gegenstände ist, schließt seine Eigenschaft als "Verpflichteter" nicht aus.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070173.X04

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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