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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §1 Abs3;Rechtssatz
Aus § 15 Abs 1 und 3 AWG 2002 ergibt sich, dass als Verpflichteter eines Behandlungsauftrages nach § 73 AWG 2002 jedenfalls derjenige anzusehen ist, der eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs 3 zu verantworten hat sowie derjenige, der Abfälle entgegen dem § 15 Abs 3 sammelt, lagert oder behandelt.(Hier: Dass der Bf nicht Eigentümer der vom Behandlungsauftrag umfassten Gegenstände ist, schließt seine Eigenschaft als "Verpflichteter" nicht aus.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070173.X04Im RIS seit
18.04.2006Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016