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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0091 E 25. November 1999 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Eine Bewilligungspflicht iSd § 32 WRG setzt eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen
(Hinweis E 20.2.1997, 96/07/0130). Die Bewilligungspflicht nach dieser Gesetzesstelle ist demnach immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer Grundwasserverunreinigung sowie die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant. So entspricht es etwa dem natürlichen Lauf der Dinge, dass bei der Einbringung von Küchenabwässern (Geschirrspülwässern) in einen Bach mit nachteiligen Wirkungen nicht bloß geringfügiger Art zu rechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003070135.X01Im RIS seit
13.04.2006