RS Vwgh 2006/3/23 2003/07/0135

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Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0091 E 25. November 1999 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Bewilligungspflicht iSd § 32 WRG setzt eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen

(Hinweis E 20.2.1997, 96/07/0130). Die Bewilligungspflicht nach dieser Gesetzesstelle ist demnach immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer Grundwasserverunreinigung sowie die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant. So entspricht es etwa dem natürlichen Lauf der Dinge, dass bei der Einbringung von Küchenabwässern (Geschirrspülwässern) in einen Bach mit nachteiligen Wirkungen nicht bloß geringfügiger Art zu rechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070135.X01

Im RIS seit

13.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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