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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
ABGB §523;Rechtssatz
Ein Unterlassungsanspruch zur Abwehr von künftigen Störungen des Bringungsrechtes setzt unter dem Blickwinkel des § 523 ABGB die Feststellung einer bereits erfolgten Störung (oder von die Befürchtung drohender Störungen rechtfertigenden Umständen) voraus (Hinweis Urteil OGH 23.6.2005, 6 Ob 84/05d).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070151.X06Im RIS seit
18.04.2006Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018