RS Vwgh 2006/3/23 2005/07/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2006
beobachten
merken

Index

L65502 Fischerei Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §473;
ABGB §481;
FischereiG Krnt 1951 §2 Abs2;

Rechtssatz

Der OGH interpretierte in seinem Urteil vom 27.2.2001, 1 Ob 277/00t, und im Beschluss vom 1.7.2003, 1 Ob 69/03h, das Urteil vom 28.3.2000, 1 Ob 72/00w, dahingehend, dass damit nicht zum Ausdruck gebracht worden ist, dass der Erwerbsmodus für ein Fischereirecht als reguläre Grunddienstbarkeit an einem kärntnerischen Gewässer erst durch das Krnt FischereiG 1951 geregelt worden und dass der sachenrechtlich wirksame Erwerb eines solchen Rechts vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht dem Regime des § 481 ABGB idF der 3. Teilnovelle zum ABGB unterworfen gewesen war. Ausdrücklich ist ausgesprochen worden, dass die offenkundige reguläre Grunddienstbarkeit zu keiner Zeit der Einhaltung eines Erwerbsmodus nach § 481 ABGB bedurft hätte, um ein solches Recht zu Lasten des dienenden Guts sachenrechtlich wirksam zu begründen bzw. zu übertragen. Da das rechtliche Wesen der Offenkundigkeit eines solchen dinglichen Rechts gerade in der Durchbrechung des Eintragungs- bzw. Hinterlegungsgrundsatzes besteht, stehen dieser Rechtsfolge auch die Bestimmungen des § 481 ABGB und des § 2 Abs 2 des Krnt FischereiG 1951 nicht entgegen. Daraus scheint zu folgen, dass trotz der Anordnung des § 2 Abs 2 legcit die Begründung eines dinglichen Rechtes in Form einer offenkundigen Dienstbarkeit auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes möglich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070007.X05

Im RIS seit

19.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten