Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ALSAG 1989 §2 Abs8;Rechtssatz
Aus der Wortfolge "der bis zur Deponiebasis durchdringenden Deponiesickerwässer" im § 2 Abs 8c ALSAG 1989 allein ergibt sich nicht zwingend, dass nur ein oberhalb der Deponiebasis gelegenes Entwässerungssystem dem Gesetz entspricht. Es mag zwar durchaus sein, dass aus technischen Gründen eine Gestaltung des Deponiebasisentwässerungssystems nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 8 - 8c ALSAG 1989 genügt, etwa, weil sie nicht in der Lage ist, Schadstofftransporte in den Untergrund zu verhindern (§ 2 Abs. 8a). Zur Feststellung einer solchen Nichteignung bedarf es aber entsprechender Gutachten.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070109.X05Im RIS seit
18.04.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008