RS Vwgh 2006/3/23 2005/07/0109

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Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs8;
ALSAG 1989 §2 Abs8a;
ALSAG 1989 §2 Abs8b;
ALSAG 1989 §2 Abs8c;
ALSAG 1989 §6 Abs2;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Aus der Wortfolge "der bis zur Deponiebasis durchdringenden Deponiesickerwässer" im § 2 Abs 8c ALSAG 1989 allein ergibt sich nicht zwingend, dass nur ein oberhalb der Deponiebasis gelegenes Entwässerungssystem dem Gesetz entspricht. Es mag zwar durchaus sein, dass aus technischen Gründen eine Gestaltung des Deponiebasisentwässerungssystems nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 8 - 8c ALSAG 1989 genügt, etwa, weil sie nicht in der Lage ist, Schadstofftransporte in den Untergrund zu verhindern (§ 2 Abs. 8a). Zur Feststellung einer solchen Nichteignung bedarf es aber entsprechender Gutachten.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070109.X05

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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