RS Vwgh 2006/3/23 2005/07/0173

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Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AbfallnachweisV 1991;
AbfallnachweisV 2003 §13;
AbfallnachweisV 2003 §5;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, dass sich ein Spruchabschnitt eines Bescheides auf eine nicht mehr geltende Rechtsgrundlage stützt, hätte allerdings keine seine Aufhebung nach sich ziehende Rechtswidrigkeit zur Folge, wenn die Nachfolgeregelung, eine Grundlage für diesen Spruchabschnitt böte. (Hier: Spruchabschnitt B des erstinstanzlichen Bescheides schreibt dem Bf die Vorlage von Begleitscheinen nach der Abfallnachweisverordnung 1991 vor. Die Abfallnachweisverordnung 1991, BGBl. Nr. 65, ist gemäß § 13 der Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618, mit Ablauf des 31. Dezember 2003, also noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, außer Kraft getreten. Die Nachfolgeregelung, die Abfallnachweisverordnung 2003 bietet keine Grundlage, da § 5 dieser Verordnung Begleitscheine nur für gefährliche Abfälle vorsieht. Ob es sich beim LKW-Rahmen um gefährlichen Abfall handelt, steht nicht fest. Die Anordnung, Begleitscheine vorzulegen, ist daher rechtswidrig.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070173.X06

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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